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Häufig gestellte Fragen

  • Im Mietvertrag ist die Fälligkeit geregelt. In der Regel ist die Miete am 3. Werktag eines Monats zur Zahlung fällig (Kontoeingang). Dieser Termin ist nicht verschiebbar, da eine individuelle Vereinbarung den administrativen Aufwand unverhältnismäßig erhöhen würde.
  • Die Kündigung ist gemäß § 573c BGB spätestens am dritten Werktag (Eingang bei R & W) eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

    Zum Beispiel: Sie möchten zum 01.09. eine neue Wohnung beziehen? Dann muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag im Juni bei uns eingegangen sein. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB). Sie muss von allen Vertragspartnern eigenhändig unterzeichnet werden. Bitte beachten Sie, dass eine Kündigung per Fax oder E-Mail nicht wirksam ist.
  • Die Nebenkosten- bzw. Betriebskostenabrechnung listet die umlagefähigen Kosten eines Hauses oder einer Wohnanlage auf und berechnet den vom Mieter zu tragenden Anteil.

    Umlagefähige Kosten entstehen beispielsweise für:

    - Müllabfuhr
    - Wasserversorgung und -entsorgung
    - Straßenreinigung
    - Pflege der Außenanlagen
    - Allgemeinstrom
    - Sach- und Haftpflichtversicherung
    - Schornsteinreinigung
    - Aufzugsanlagen
    - Grundsteuer

    Berechnet werden ausschließlich die tatsächlich angefallenen Nebenkosten. Der Vermieter erzielt aus der Abrechnung von Nebenkosten keinen Gewinn.

    In der jährlichen Nebenkostenabrechnung werden die ermittelten umlagefähigen Kosten den bereits geleisteten monatlichen Vorauszahlungen gegenübergestellt. Übersteigt Ihre Vorauszahlung die angefallenen Kosten, erhalten Sie eine entsprechende Gutschrift. Sind die angefallenen Kosten höher als die geleisteten Vorauszahlungen, erhalten Sie eine Nachbelastung in Höhe der offenen Differenz. 
  • Die Betriebskosten müssen innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums abgerechnet werden. Hat der Vermieter innerhalb dieser Frist abgerechnet, sind Mieter bis zu vier Jahre lang verpflichtet, eventuell angefallene Nachzahlungen zu leisten. Wird die Frist zur Vorlage der Nebenkostenabrechnung überschritten, sind keine Nachforderungen mehr möglich.

    Die Nebenkosten werden nach einem Verteilungsschlüssel auf die Mieter des Hauses umgelegt. Wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde, sind die Kosten nach Wohnfläche umzulegen. Den vereinbarten Verteilungsschlüssel kann der Vermieter nur dann einseitig ändern, wenn künftig nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werden soll und dies vorher nicht der Fall war (etwa bei den Strom- und Wasserkosten).
  • Kleintiere wie Zierfische, Hamster, Vögel etc., die in Käfigen leben, können in der Regel immer in der Wohnung gehalten werden. Ihr Verwalter hilft Ihnen gern weiter, um Missverständnisse auszuschließen. Die Haltung von größeren Tieren wie Hunden oder Katzen bedarf der Zustimmung des Vermieters. Details zu den Bestimmungen über die Haltung von Haustieren finden sich in den einzelnen Mietverträgen und können bei Bedarf vorab eingesehen werden.

    Generell gilt, dass es bei der Haltung von Haustieren in der Wohnung nicht zu Belästigungen der übrigen Mieter kommen und die Wohnung nicht beschädigt werden darf. 
  • Es empfiehlt sich, eine Hausratversicherung und auch eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, da beispielsweise Schäden am Privateigentum durch den Betrieb von Haushaltsgeräten in der eigenen oder auch in einer Nachbarwohnung nicht vom Vermieter ersetzt werden müssen, wenn ihn kein Verschulden trifft.
  • Der WBS berechtigt zum Bezug einer durch öffentliche Mittel geförderten Wohnung. Der Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung ist verpflichtet, den Nachweis eines gültigen WBS vor der Vermietung zu verlangen. Der WBS ist jedoch keine Garantie für eine erfolgreiche Wohnungsvermittlung.
  • "Grundlage ist das Bruttoeinkommen der Person oder des Haushalts nach Verminderung durch die geltenden Abzugsmöglichkeiten (Werbungskosten, Pauschalabzüge, verschiedene Frei- und Abzugsbeträge)." Entscheidend sind also Anzahl und Alter der Personen, die zum Haushalt gehören, sowie die individuelle Situation jedes Einzelnen. Die Einkommensgrenzen, die zum Erhalt eines WBS berechtigen, ändern sich regelmäßig. Die aktuellen Beträge erfahren Sie unter "Wo gibt es den WBS?"
  • "Grundlage ist das Bruttoeinkommen der Person oder des Haushalts nach Verminderung durch die geltenden Abzugsmöglichkeiten (Werbungskosten, Pauschalabzüge, verschiedene Frei- und Abzugsbeträge)." Entscheidend sind also Anzahl und Alter der Personen, die zum Haushalt gehören, sowie die individuelle Situation jedes Einzelnen. Die Einkommensgrenzen, die zum Erhalt eines WBS berechtigen, ändern sich regelmäßig. Die aktuellen Beträge erfahren Sie unter "Wo gibt es den WBS?"

    Online-Abfrage zur WBS-Berechtigung:
    http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wbs/wbsformular.shtml
  • Den WBS können Sie beim Wohnungsamt des Bezirks, in dem Sie wohnen, beantragen. Wohnen Sie nicht in Berlin kann ein Wohnungsamt ausgewählt werden. Die Beantragung erfolgt schriftlich. Eine Terminbuchung ist nicht notwendig.

    Weitergehende Informationen:
    https://service.berlin.de/dienstleistung/120671/

    Download der Antragsformulare: 
    https://service.berlin.de/dienstleistung/120671/pdf/

    Online-Abfrage zur WBS-Berechtigung:
    http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wbs/wbsformular.shtml